1. Allgemein
1.1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Leistungen von studio pp mit ihren Vertragspartner:innen, nachstehend in Kurzform „Auftraggebender“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebenden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von studio pp vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen studio pp und dem Auftraggebenden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggebenden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4
studio pp erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Design, Kommunikation, Werbung, Marketing. Die detaillierte Beschreibung der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und Auftragsunterlagen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von studio pp.
1.5
Grundlage für die Leistungen von studio pp und Vertragsbestandteil sind die schriftlichen Auftragsunterlagen zum jeweiligen Projekt.
1.6
Die Angebote von studio pp sind freibleibend und unverbindlich bis zum schriftlichen Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung von studio pp zustande.
2. Pflichten des Auftraggebenden
2.1
Der Auftraggebende hat studio pp alle für die Durchführung der Leistungen benötigten Daten, Unterlagen und technischen Spezifikationen vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erbringen. Durch unzureichende Pflichterfüllung verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebenden. Der Auftraggebende nennt studio pp zu Beginn der Vertragsabwicklung eine:n Ansprechpartner:in, der:die dafür Sorge trägt, dass der Auftraggebende seinen Mitwirkungspflichten während der gesamten Projektlaufzeit nachkommt.
2.2
Kommt der Auftraggebende wesentlichen Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag nicht im Rahmen des vereinbarten Zeitraums nach, so kommt dieser dadurch in Verzug. In diesem Fall wird studio pp von der Leistungsverpflichtung frei, wenn die vertraglich geschuldete Leistung wegen der Pflichtverletzung des Auftraggebenden nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. studio pp hat in diesem Fall unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche, Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
2.3
Der Auftraggebende trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt studio pp insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
2.4
Sofern der Auftraggebende Inhalte liefert, die in die Leistungen von studio pp integriert werden sollen, erfolgt die Bereitstellung der Inhalte in elektronisch verwertbarer Form. Sofern die Vorlagen in anderen Dateiformaten als von studio pp vorab mitgeteilt geliefert werden, sind etwaige Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten kreativen Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Anwendung der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gilt auch dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG nicht erreicht ist.
In jedem Fall werden dem Auftraggebende an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten Nutzungsrechte nach Maßgabe des im Auftrag vereinbarten Umfangs (zeitlich, räumlich, inhaltlich) eingeräumt.
3.2
Sofern an den im Rahmen des Projektvertrages oder Auftrages erbrachten Leistungen von studio pp Urheberrechte, Nutzungsrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, werden dem Auftraggebenden die Nutzungsrechte hieran – sofern nach deutschem Recht möglich – mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer in dem Umfang, der zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist, eingeräumt.
3.3
Nutzungen, die zeitlich, räumlich und inhaltlich über die Nutzung nach dem Zweck des Vertrages hinausgehen, werden nicht eingeräumt und bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede gegen zusätzliche angemessene Vergütung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei studio pp.
3.4
Insbesondere erwirbt der Auftraggebende nicht das Recht zur Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte. Eine solche Weiterübertragung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von studio pp und ist gesondert zu honorieren.
3.5
Die Leistungsergebnisse von studio pp dürfen vom Auftraggebenden oder von vom Auftraggebenden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, bedarf der Zustimmung von studio pp.
3.6
Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 oder 3.5 steht studio pp unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche ein angemessenes (branchenübliches) Honorar als fiktive Lizenz zu.
3.7
Über den Umfang der Nutzung steht studio pp ein Auskunftsanspruch zu.
3.8
Sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Nutzungsrechte als nicht ausschließliche Lizenzen eingeräumt.
3.9
Der Auftraggebende erkennt die Rechte Dritter für von studio pp gelieferter oder verwendeter Fremdlizenz-Software an und verpflichtet sich auf Aufforderung von studio pp zur Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen zur Erfüllung des Vertragszwecks. Eine Haftung für Fremdlizenz-Software übernimmt studio pp nicht, sofern der Auftraggebende vorab über die Verwendung der Fremdlizenz-Software von studio pp informiert worden ist und der Verwendung nicht widersprochen hat.
4. Vergütung
4.1
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht studio pp ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat, so kann studio pp dem Auftraggebenden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggebenden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von studio pp verfügbar sein. Ebenfalls ist studio pp zur Geltendmachung von Vorschüssen berechtigt, sofern dieses zur Deckung ihres Aufwandes notwendig ist.
4.3
Bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Aufträgen durch den Auftraggebenden über den ursprünglich vereinbarten Umfang, werden studio pp alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt sowie die etwaigen zusätzlichen Leistungen von studio pp über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus erstattet (Nachhonorierung). In einem solchen Fall wird studio pp dem Auftraggebenden vorab darüber informieren. Die Höhe der Nachhonorierung bemisst sich an der vertraglichen Vergütung.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1
studio pp haftet für Schäden des Auftraggebenden, wenn eine Hauptleistungspflicht oder eine sonstige wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt, in allen übrigen Fällen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. studio pp haftet unbegrenzt für zugesicherte Eigenschaften, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und bei Personenschäden sowie gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
5.2
Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der von studio pp erarbeiteten und im Auftrag des Auftraggebenden durchgeführten Werbemaßnahmen und sonstigen Leistungsergebnisse trägt der Auftraggebende. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, der speziellen Werberechtsgesetze oder öffentlich-rechtlichen Normen verstoßen. Der Auftraggebende hält studio pp insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
5.3
studio pp haftet nicht für die Inhalte der Werbemaßnahmen, insbesondere in der Werbung enthaltene Sachaussagen und auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und Ergebnisse.
6. Verwertungsgesellschaften
6.1
Der Auftraggebende verpflichtet sich, etwaige anfallende Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von studio pp verauslagt, hat der Auftraggebende diese studio pp zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
7. Leistungen Dritter
7.1
studio pp ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung einschließlich etwaiger Abgaben an die Künstlersozialkasse sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. studio pp zu erstatten, wenn es die Kosten verauslagt hat.
8. Media-Planung und Media-Durchführung
8.1
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung führt studio pp nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten durch. Einen werblichen Erfolg schuldet studio pp dem Auftraggebenden durch diese Leistungen nicht.
8.2
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist studio pp berechtigt, Fremdkosten dem Auftraggebenden sofort in Rechnung zu stellen und die Weiterleitung an die entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang durch den Auftraggebenden vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang und daraus resultierende Schadensersatzansprüche haftet studio pp nicht, sofern die Zahlungsverzögerung durch den Auftraggebenden verursacht wird.
9. Präsentationen/Pitches
9.1
Für die angeforderte Teilnahme an Präsentationen steht studio pp, wenn nicht anders vereinbart, ein angemessenes Honorar zu, das den Personal- und Sachaufwand von studio pp sowie etwaige Kosten von Fremdleistungen deckt. Sofern studio pp nach der Präsentation/dem Pitch keinen Auftrag erhält, so bleiben Eigentum und Rechte an den Leistungen und Präsentationsunterlagen im Eigentum von studio pp. Der Auftraggebende erhält für diesen Fall keinerlei Nutzungsrechte an den Leistungen und darf diese insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder vervielfältigen, veröffentlichen bzw. verbreiten.
9.2
Jede Verwendung, Bearbeitung und Nachahmung der Leistungen von studio pp ist untersagt.
10. Geheimhaltung
10.1
studio pp ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die studio pp aufgrund eines Auftrags vom Auftraggebenden erhält, vertraulich zu behandeln.
10.2
Der Auftraggebende verpflichtet sich, alle ihm bei der Vertragsdurchführung von studio pp oder im Auftrag von studio pp handelnden Personen zugehenden und bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unvermindert fort. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung lösen eine angemessene Vertragsstrafe aus, die gegebenenfalls der Höhe nach gerichtlich festgesetzt werden kann.
11. Kennzeichnung und Werbung
11.1
studio pp darf die von ihr erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse angemessen und branchenüblich signieren und für eigene Werbung auf seine im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen hinweisen.
Ebenso darf studio pp den Auftraggebenden in seine Referenzliste aufzunehmen und diese (auch im Internet) veröffentlichen. Ferner darf studio pp Hyperlinks zu den erstellten Internet-Seiten des Auftraggebenden in den eigenen Internet-Auftritt integrieren. studio pp ist auch berechtigt, Reproduktionen von den durch studio pp erstellten Druckvorlagen in die eigenen Online- und Offline-Werbemittel zu integrieren.
11.2
Der Auftraggbende räumt studio pp zum Zwecke der Eigendarstellung in allen Medien die Nutzungsrechte an etwaigen Kennzeichen wie bspw. Marken oder urheberrechtlichen Werken wie Texte, Bilder, Logos etc. ein.
11.3
Die Rechte nach 11.1 und 11.2 gelten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unvermindert weiter fort, es sei denn, der Auftraggebende widerspricht dem ausdrücklich. Ein Entgeltanspruch steht dem Auftraggebende hierfür nicht zu.
12. Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt
12.1
studio pp behält das Eigentumsrecht an allen Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten, Negativen, Vorlagen, Modellen, Entwurfsoriginalen, Software und ähnlichen Leistungsergebnissen. Der Auftraggebende erwirbt jedoch ein Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
12.2
Der Auftraggebende hat Originale nach Beendigung des Vertrages auf Verlangen von studio pp auf seine Rechnung zurückzusenden.
12.3
Erfolgt die Übergabe nach dem Vertragszweck zur Übereignung (bspw. gedrucktes Werbematerial), so bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von studio pp.
13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
13.1
Der jeweilige Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag oder in den Auftragsunterlagen genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Ist in dem Vertrag keine Vertragslaufzeit angegeben, so endet der Vertrag nach Beendigung des Auftrages bzw. Lieferung der Leistungsergebnisse oder Endabnahme. Die Vergütungsansprüche richten sich nach Ziffer 4 dieser Regelungen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Der Auftraggebende ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
14.2
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggebenden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
14.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Münster, (Westf.).
14.4
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt.
Stand: 01/2025
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Wir sind ein kreatives Designstudio aus Deutschland, mit Standorten in Bielefeld und Münster. Mit viel Leidenschaft und einem frischen Blick entwickeln wir alles, was dein Projekt braucht – von der ersten Idee bis hin zur perfekten Umsetzung. Wir glauben an Design, das begeistert und nachhaltigen Mehrwert schafft.